Satzung

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr; allgemeine Bestimmung

(1)       Der Verein führt den Namen „Freunde der Eutiner Landesbibliothek e.V.“ Sein Sitz ist Eutin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)       Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen für Vereinsämter gelten gleicher-maßen für weibliche und männliche Personen.

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§ 2       Zweck

(1)       Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Eutiner Landesbibliothek. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen und durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den Ankauf und die Restaurierung von Büchern und Karten.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3)       Der Verein darf aus seinem Vermögen Zuwendungen an Stiftungen machen, deren alleiniger Zweck die ideelle und materielle Förderung der Eutiner Landesbibliothek ist.

(4)       Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Kreis Ostholstein zwecks ausschließlicher Verwendung für die Eutiner Landesbibliothek.

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§ 3       Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

(2)       Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.

(5)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

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§ 4       Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

(2)       Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich (auch per Fax oder eMail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen die zu ändernden Paragraphen und Absätze bezeichnen und die beantragten Änderungen im Wortlaut aufführen.

(4)       Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(6)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter geleitet.

(7)       Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Davon abweichend ist zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) sowie zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8)       Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 5       Vorstand

(1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2)       Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Einstimmig beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. März 2015