Satzung der „Stiftung Eutiner Landesbibliothek“

Präambel
Die Eutiner Landesbibliothek ist eine wissenschaftliche Forschungsbibliothek, aus der sich die Aufgabe „Eutiner Forschungsstelle zur historischen Reisekultur“ besonders heraushebt. Sie nimmt bibliothekarische Aufgaben wahr, führt wissenschaftliche Veranstaltungen durch, zeigt Ausstellungen, betreibt wissenschaftliche Forschungsarbeit und gibt eigene Schriftenreihen heraus. Die Eutiner Landesbibliothek ist bei den Benutzerinnen und Benutzern, die nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus dem Ausland kommen, sehr anerkannt. Sie genießt mit ihrem Angebot hohes Ansehen und wird durch einen großen Kreis von Freunden und Förderern unterstützt.
Durch die Gründung der Stiftung Eutiner Landesbibliothek soll das Band zwischen der Eutiner Landesbibliothek und ihren Benutzern, Freunden und Förderern noch enger werden. Es wird deshalb auch erwartet, dass die Stiftung Eutiner Landesbibliothek das Ziel erreichen wird, Spenden, Zuwendungen und Zustiftungen zu akquirieren, die sie in ihrer Aufgabenerfüllung stärken wird.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Eutiner Landesbibliothek“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 17 Stiftungsgesetz und hat ihren Sitz in Eutin.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb der Eutiner Landesbibliothek mit der Eutiner Forschungsstelle zur historischen Reisekultur - die Erschließung und Katalogisierung der Buchbestände und Sammlungen der Eutiner Landesbibliothek sowie die Bereitstellung dieses Kulturgutes für die Öffentlichkeit - die Zurverfügungstellung der Buchbestände und Sammlungen für wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem bebauten Grundstück in Eutin, Schlossplatz 4, mit einem geschätzten Zeitwert per 31.12.2006 von insgesamt 1.925.000 €, vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 587.644,79 €, die sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel für den Umbau des Gebäudes „Kavalierhaus“ ergeben. Diese Verbindlichkeiten sichern die Erfüllung von Zweckbindungsfristen für das öffentlich geförderte Gebäude und lösen sich spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 auf. Eine genaue Beschreibung des Vermögensgegenstandes „Grundstück“ ist als Anlage beigefügt.
Daneben erwirbt die Stiftung als Vermögen das Inventar, den Buchbestand und die Sammlungen der Eutiner Landesbibliothek, die ihr unentgeltlich von der Stiftung zur Förderung der Kultur und der Erwachsenenbildung in Ostholstein übereignet werden.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§ 4 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand
b) der Stiftungsrat.
(2) Darüber hinaus wird als ausschließlich beratendes Gremium ohne Organeigenschaft ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Stiftungsrates sowie des Wissenschaftlichen Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Vorstand der Stiftung ist die jeweilige Landrätin / der jeweilige Landrat des Kreises Ostholstein. Für die Vertretung gelten die Vertretungsregelungen gemäß Kreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) § 13 des Stiftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu diesem Zweck kann er eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Stiftungsvorstand hat seine in dieser Funktion getroffenen Entscheidungen in geeigneter Weise zu dokumentieren und für die Dauer des Bestehens der Stiftung zu archivieren.

§ 7 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, die der Kreistag des Kreises Ostholstein aus der Mitte seiner Mitglieder wählt. Der Kreistag wählt aus seiner Mitte auch fünf stellvertretende Mitglieder des Stiftungsrates; dabei wird jedem Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zugeordnet.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie deren Stellvertreter entspricht der Dauer der Kommunalwahlperiode. Die Amtszeit endet mit der nächstfolgenden Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsrates fort.
(3) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende( n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer seiner Amtszeit.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Kreistag des Kreises Ostholstein abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Nachwahl gemäß Absatz 1. Bis zur Ergänzung rückt der/die Stellvertreter(in) in den Stiftungsrat auf. Steht ein(e) Stellvertreter(in) nicht zur Verfügung, verringert sich bis zur Ergänzung die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
1. die Vorbereitung des Haushaltsplanes zur Beschlussfassung durch den Kreistag,
2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
3. die Entscheidung über die Bildung und Verwendung von Rücklagen.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/ihrem/seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung für die erste Sitzung des Stiftungsrates ergeht durch den Stiftungsvorstand. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen der/des jeweiligen Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Personen mit einer Amtszeit von drei Jahren. Wiederberufung bzw. Wiederentsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Wissenschaftliche Beirat die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Wissenschaftlichen Beirates fort.
(2) Vier Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates sollen entweder als bibliothekarische Fachkräfte mit leitender Funktion und engem Bezug zu den Tätigkeiten der Eutiner Landesbibliothek oder aus relevanten, von der Eutiner Landesbibliothek verfolgten Forschungsbereichen gewonnen werden. Sie werden vom Stiftungsvorstand berufen. Ein weiteres Mitglied wird von der fachlich für Bibliotheken zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein entsandt. Solange das Land Schleswig-Holstein ein Mitglied in den Wissenschaftlichen Beirat nicht entsendet, bleibt diese Position unbesetzt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer seiner Amtszeit.
(4) Scheidet ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Wissenschaftliche Beirat für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch eine neue Berufung bzw. Entsendung gemäß Absatz 2. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Die Berufung bzw. Entsendung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates nach Absatz 2 erfolgt erstmalig ab 01. Juli 2008. Bis dahin nimmt der Wissenschaftliche Beirat für die Eutiner Landesbibliothek, der im Jahre 2005 von der Stiftung zur Förderung der Kultur und der Erwachsenenbildung in Ostholstein berufen wurde, die Aufgaben nach § 11 dieser Satzung wahr.

§ 11 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates
(1) Der Wissenschaftliche Beirat begleitet und fördert die fachliche Tätigkeit der Eutiner Landesbibliothek insbesondere zu folgenden Aufgabenschwerpunkten:
a) Behandlung eines Jahresarbeitsprogramms
b) Bestandserschließung und Katalogisierung einschl. Nutzung der EDV
c) Bestandsergänzung und –erhaltung, Restaurierung
d) Forschungsarbeit
f) eigene Druckwerke
g) Fachvorträge, Öffentlichkeitsarbeit
Er unterbreitet dem Stiftungsvorstand und der Leitung der Eutiner Landesbibliothek Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Weitere Rechte des Wissenschaftlichen Beirates nach den Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 12 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Wissenschaftlicher Beirates

(1) Der Wissenschaftliche Beirat wird von seiner/seinem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/ihrem/seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung für die erste Sitzung des Wissenschaftlichen Beirates ergeht durch den Stiftungsvorstand. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Wissenschaftliche Beirat ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Wissenschaftliche Beirat kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen, § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Über die in den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem von der Eutiner Landesbibliothek zu stellenden Schriftführer(in) zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 13 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates als Empfehlung für die Beschlussfassung des Kreistages des Kreises Ostholstein sowie der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über fünf Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung des Stiftungsvorstandes und der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats als Empfehlung für die Beschlussfassung des Kreistages des Kreises Ostholstein sowie die Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 15 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Ostholstein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.