Benutzungs- und Entgeltordnung der Eutiner Landesbibliothek

Der Stiftungsrat der Stiftung Eutiner Landesbibliothek hat in seiner Sitzung am 25. April 2007 gem. § 8 der Satzung der Stiftung Eutiner Landesbibliothek vom 26. Februar 2007 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Eutiner Landesbibliothek, zuletzt geändert am 29. Oktober 2020, beschlossen:

Präambel
Die im Jahre 1837 gegründete „Großherzogliche öffentliche Bibliothek“ führt seit dem Jahre 1988 den Namen „Eutiner Landesbibliothek“. Trägerin dieser Bibliothek ist die vom Kreis Ostholstein durch Stiftungsgeschäft berufene Stiftung Eutiner Landesbibliothek mit Sitz in Eutin. Die Eutiner Landesbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung.

§ 1 Aufgaben
(1) Die Eutiner Landesbibliothek ist eine wissenschaftliche Forschungsbibliothek.
(2) Die Eutiner Landesbibliothek nimmt bibliothekarische Aufgaben wahr. Dazu gehören die Erschließung, Erhaltung, Ergänzung und Bereitstellung der Bestände. Sie führt wissenschaftliche Veranstaltungen durch, zeigt Ausstellungen, betreibt wissenschaftliche Forschungsarbeit und gibt eigene Schriftenreihen heraus. Zur Eutiner Landesbibliothek gehört seit 1992 die Eutiner Forschungsstelle zur historischen Reisekultur.
(3) Die Eutiner Landesbibliothek arbeitet mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Institutionen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zusammen und pflegt internationale Beziehungen.

§ 2 Benutzung
(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Einrichtungen der Eutiner Landesbibliothek zu benutzen. Dies gilt für Personen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder in Gruppen unter besonderer Aufsicht.
(2) Die Leitung der Eutiner Landesbibliothek kann für die Benutzung im Einzelfall die Erfüllung besonderer Bedingungen oder Auflagen fordern.
(3) Die Benutzung der Eutiner Landesbibliothek ist an die vorausgehende Anerkennung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gebunden. Die Eutiner Landesbibliothek kann sich die Anerkennung der Benutzungs- und Entgeltordnung schriftlich bestätigen lassen.

§ 3 Öffnungszeiten
Die Eutiner Landesbibliothek ist zu festen Öffnungszeiten zugänglich. Der Trägerin der Eutiner Landesbibliothek bleibt es vorbehalten, die Bibliothek aus wichtigem Grunde zeitweise zu schließen. Die Öffnungszeiten werden auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 Anmeldung
Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokumentes an. Sie erhalten einen Benutzerausweis, der auf Wunsch vor weiteren Benutzungen der Eutiner Landesbibliothek vorzulegen ist. Für die Anmeldung nicht volljähriger Personen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlicher Vertreters vorzulegen. Die ausschließliche Benutzung der Handbibliothek ist auch ohne Benutzerausweis zulässig.

§ 5 Ausleihe
(1) Die Eutiner Landesbibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Ihre magazinierten Bestände können zur Benutzung im Lesesaal der Eutiner Landesbibliothek angefordert werden. Wünsche auf Einsicht in die Bestände der Eutiner Landesbibliothek meldet die/der Benutzer( in) über einen schriftlichen Bestellschein bei der Lesesaalaufsicht an. Die Eutiner Landesbibliothek ist bemüht, die Bereitstellung innerhalb von 60 Minuten vorzunehmen.
(2) In Ausnahmefällen kann mit Einwilligung der Bibliotheksleitung eine Ausleihe außer Haus erfolgen. In diesen Fällen setzt die Bibliotheksleitung eine verbindliche Ausleihfrist fest.

§ 6 Leihverkehr
Die Eutiner Landesbibliothek beschafft Bücher im Rahmen des wissenschaftlichen Leihverkehrs, für dessen Inanspruchnahme die/der Benutzer(in) ein Entgelt entsprechend den Regelungen des anliegenden Preisverzeichnisses zu entrichten hat.

§ 7 Verhalten in der Bibliothek
(1) Die Benutzer(innen) haben sich so zu verhalten, dass andere Personen in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Sie sind verpflichtet, den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
(2) Mäntel, Taschen, Schirme und Lebensmittel sind an der Garderobe abzulegen oder in den bereitstehenden Schließfächern zu verwahren. Die Eutiner Landesbibliothek übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen.
(3) Foto- und Filmaufnahmen in den Räumen der Eutiner Landesbibliothek bedürfen der Einwilligung der Bibliotheksleitung.
(4) Das Rauchen ist in den Räumen der Eutiner Landesbibliothek nicht gestattet.
(5) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im Lesesaal und im Katalograum der Eutiner Landesbibliothek nicht gestattet.

§ 8 Sorgfaltspflicht/Schadenersatz
(1) Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Bücher und anderes Eigentum der Stiftung Eutiner Landesbibliothek sowie bereitgestellte Leihgaben Dritter sorgfältig zu behandeln und sie vor jeder Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Für jede Beschädigung oder für den Verlust von Sachen der Stiftung Eutiner Landesbibliothek sowie von Medien aus dem Besitz Dritter sind die Benutzerinnen bzw. Benutzer (bei Personen unter 18 Jahren der gesetzliche Vertreter) schadenersatzpflichtig.

§ 9 Sicherung und Kontrolle
Die Bestände der Eutiner Landesbibliothek sind wegen ihres Wertes oder ihrer Seltenheit in besonderer Weise zu schützen. Ihre Benutzung kann besonderen Beschränkungen unterworfen werden. Das für die Eutiner Landesbibliothek tätige Personal ist dem Schutz und der Bewahrung der Bestände der Eutiner Landesbibliothek besonders verpflichtet. Das Personal der Eutiner Landesbibliothek ist deshalb berechtigt, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass die/der Benutzer(innen) die Bestände der Eutiner Landesbibliothek entsprechend den Regelungen dieser Benutzungsordnung benutzen und ggf. die erforderlichen Weisungen zu erteilen.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können durch die Leitung der Eutiner Landesbibliothek zeitweise oder ständig von der Benutzung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann eine Beschwerde bei dem Vorstand der Stiftung Eutiner Landesbibliothek (Geschäftsführer/in) eingelegt werden, der über diese Beschwerde abschließend entscheidet.

§ 11 Hausrecht
Die Leiterin bzw. der Leiter der Eutiner Landesbibliothek übt das Hausrecht in den Räumen der Bibliothek aus. Mitarbeiter(innen) der Eutiner Landesbibliothek können mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragt werden.

§ 12 Entgelte
Die Benutzung der Eutiner Landesbibliothek ist grundsätzlich entgeltfrei. Für besondere Leistungen der Eutiner Landesbibliothek, die durch Benutzer(innen) veranlasst werden, sind Entgelte und Auslagen zu zahlen, deren Höhe sich aus dem dieser Benutzungs- und Entgeltordnung als Bestandteil beigefügten Preisverzeichnis ergeben. Die Entgelte und Auslagen sind unverzüglich nach Erbringen der Leistung fällig; sie werden in der Regel in bar erhoben. Die Eutiner Landesbibliothek kann Entgelte und Auslagen auch über eine Rechnungserteilung zur Überweisung auf das Konto der Stiftung Eutiner Landesbibliothek aufgeben. Die Eutiner Landesbibliothek kann Entgelte auch als Vorauszahlung auf beantragte Leistungen anfordern.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltsordnung tritt am 1.12.2020 in Kraft.

Eutin, den 11.11.2020

Stiftung Eutiner Landesbibliothek
gez. Reinhard Sager
Stiftungsvorstand


Benutzungsordnung als PDF