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Signatur: IV m 118
[Reinkingk, Theodor von]:
Fürstlicher ErtzBischofflicher Bremischer Nachtrab. Das ist, Zwey deß Höchstlöblichen ChurFürstl: Collegii in deß Heil. Reichs Actis Protocollis. Ja selbstredender Reichs- und Weltkündiger Notorietat wol fundirte, an die Römische Käyserliche Mayst. bey jüngst zu Regenspurg gehaltenem Reichstage, übergebene Gutachten, respectivè Interceßionales, und attestata Deß inhalts, Daß Sr. Hochfürstl: Durchl: Uhralte Ertzstifftische Stadt Bremen kein ohnmittelbahrer ReichsStandt, deß Juris Comitiorum Imperii nicht fähig, sondern aus dem Reichs Raht per Decretum so lange und viel abzuweisen, auch ins künfftig darzu nicht mehr zubeschreiben. biß sie in Ordinario Judicio ein anders beygebracht etc. sampt ferner angehengten kurtzen aber ohnhintertreiblichen Deduction, Wider den zu gemeltem Regenspurg in offenen Truck ausgegebenen und spargierten Bremischen, aber übel montirten, mit lauteren Vanitäten bekleideten also genanten Vortrab, und dessen gründlichen Confutation. Auff sonderbahren Befehl Ihrer HochFürstl: Durchl: durch dero Bediente verfertiget, und in Truck gegeben worden. - s.l. 1641. 350 S., [1] Bl.

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Enthält: Appendix Etzlicher Uhralter aus den ohnversehrten Originalien abgeschriebener Keyser- und Königlicher ... nachgetruckten beglaubten Copeyen, S. [335] - 350.