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Signatur: Lc 8
Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten. Zweyte Auflage. Theil 1 - 4. - Berlin: Joachim Pauli 1794.

Originaltitel: Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten.
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Erstes codifiziertes und geltendes Gesetzbuch für Preußen. Die Wurzeln des ALR gehen noch auf Friedrich I. zurück, konkret wurde die Erarbeitung aber erst durch Friedrich II. in Auftrag gegeben. 1792 erschien das »Allgemeine Gesetzbuch für die Preußischen Staaten« (AGS), das jedoch nie in Kraft trat. Erst die hier vorliegende Überarbeitung »Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) wurde geltendes Recht (deshalb »zweyte Auflage« - eine erste existiert nicht).
Das ALR wurde von den Rechtsgelehrten Carl Gottlieb Svarez und Christoph Goßler unter Federführung des preußischen Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer erarbeitet. Die Überarbeitung nahm infolge der Ereignisse der französischen Revolution die freiheitliche Grundtendenz des »Gesetzbuches« in Teilen wieder zurück. Etliche freiheitlichen Rechte und vernunftrechtliche Bestimmungen der Fassung von 1792 wurden entfernt oder eingeschränkt (z.B. Wohlfahrt als Staatszweck). Das Gesetz trat in dieser Form unter Friedrich Wilhelm II. am 1. Juni 1794 in Kraft.
Das ALR regelte das allgemeine Zivilrecht, Familien- und Erbrecht, Lehensrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht in über 19.000 Paragraphen.
Enhalten ist: Patent wegen Publication des neuen allgemeinen Gesetzbuchs für die Preussischen Staaten.

Zugehörige Publikationen: